Wann sag ich´s meinem Chef?

Schwanger im Job

Berufstätige Frauen genießen in der Schwangerschaft besondere Rechte. Die regelt das Mutterschutzgesetz. Es gilt, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Also sofort informieren?

Nicht unbedingt. Es ist sicher besser bei Jobs, die Risiken bergen – im Chemielabor, in der Radiologie, aber auch in Sozialberufen, wie als Erzieherin, Lehrerin etc. Natürlich ist es auch fairer, wenn z.B. die Vertretung eine längere Einarbeitungszeit benötigt. Doch der Gesetzgeber hat den Zeitpunkt bewusst dem Ermessen der Eltern überlassen. Viele Eltern warten deshalb die ersten 12 SSW ab, bis die Schwangerschaft als stabil gilt. Sobald der Arbeitgeber informiert ist, räumt das Mutterschutzgesetz der werdenden Mama besondere Schutzrechte ein.

Kündigungsschutz

Gilt ab der Mitteilung bis vier Monate nach der Geburt. Eine Kündigung die kurz vor Beginn der Schwangerschaft erfolgte wird ungültig, sofern der Chef das innerhalb von zwei Wochen erfährt. Befristete Arbeitsverträge laufen jedoch einfach aus.

Schutz am Arbeitsplatz

Bei der Tätigkeit ist Rücksichtnahme vorgeschrieben und zwar ganz detailliert. Die Bezahlung darf sich dadurch nicht ändern, aber eine andere Betätigung darf verlangt werden. Tabu sind:

  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr
  • Arbeiten mit »schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen«
  • Tätigkeiten, bei denen Mama Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt ist
  • Schwere körperliche Arbeiten, wie häufiges Beugen oder Strecken
  • Arbeit an Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung
  • Regelmäßiges Tragen von Lasten mit mehr als 5 kg Gewicht
  • Akkord- und Fließbandarbeit
  • Arbeit in Beförderungsmitteln, z.B. als Bus-, LKW- oder Taxifahrerin, Schaffnerin, Kontrolleurin (ab dem 4. Monat)oder als Pilotin oder Stewardess (ab Bekanntgabe der Schwangerschaft)
  • Polizistinnen im Außendienst (in den ersten 3 Monaten nur nach Zustimmung, danach gar nicht mehr)
  • Ständig länger als 4 Stunden am Stück stehen (ab dem 6. Monat)
  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmen: in Gastronomie und im Hotel darf bis 22 Uhr gearbeitet werden, im Theater-, Konzert- und Opernhaus bis 23 Uhr und in der Landwirtschaft ab 5 Uhr).
  • An Sonn- und Feiertagen soll Pause herrschen (Ausnahmen: Gastronomie, Hotel, Landwirtschaft, Künstlerbereich und Krankenhäuser).
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