mutterschutz

Mutterschutz

Wie der Mutterschutz in Deutschland, Österreich und der Schweiz geregelt ist

Europa

In Europa regelt das die Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, kurz Mutterschutzrichtlinie.

Sie legt einheitliche europäische Mindeststandards zu Mutterschaftsurlaub und Kündigungsschutz fest, aber auch zur »Gleichbehandlung in Arbeits- und Beschäftigungsfragen«, wie zum Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Schwangerschaft. Das Europäische Parlament schlug am 20. Oktober 2010 eine Verlängerung des Mutterschutzurlaubs von 14 auf 20 Wochen vor, die Verhandlungen dauern an. Auch Väter hätten diesen Plänen nach 2 Wochen frei.

Deutschland

In Deutschland gilt die EU-Mindestvorgabe von 14 Wochen Mutterschutzfrist, sie beginnt 6 Wochen vor der Geburt und endet im Normalfall 8 Wochen danach. Wenn sie es möchte, kann eine werdende Mama aber auch bis zur Geburt arbeiten, nur nach der Geburt besteht 8 Wochen lang ein absolutes Beschäftigungsverbot. Angestellte Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, bekommen im Mutterschutz ihr bisheriges Nettogehalt als Mutterschaftsgeld.

Es muss bei der Krankenkasse beantragt werden, denn diese zahlt davon maximal 13 € pro Arbeitstag, der Rest kommt vom Arbeitgeber. Selbstständige erhalten von ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, sofern sie dort freiwillig versichert sind, private Krankenkassen zahlen kein Mutterschaftsgeld, deshalb erhalten Privatversicherte vom Arbeitgeber ihr Nettogehalt minus der 13 € pro Arbeitstag, den die gesetzlichen Kassen als Mutterschaftsgeld bezahlen.

Es kann jedoch ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 € beantragt werden (Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeldstelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn. Antragsunterlagen hier: www.mutterschaftsgeld.de.

Auch wer in einem sozialversicherungsfreien Job arbeitet oder über den Ehemann in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist, erhält diese 210 €. Während einer Arbeitslosigkeit liegt das Mutterschaftsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes.

Kündigungsschutz besteht bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt. Erfährt eine Frau erst kurz nach der Kündigung, dass sie zuvor schon schwanger war, kann sie dies innerhalb von 2 Wochen dem Arbeitgeber mitteilen und erhält rückwirkend Kündigungsschutz. Der gilt auch in einer Probezeit.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle berufstätigen Mamas mit einer Anstellung, egal ob Vollzeit, Teilzeit, Heimarbeit oder in Ausbildung – Hauptsache mit Vertrag, auch als Hausangestellte.

Für selbständig oder freiberuflich Tätige und für Studentinnen gilt es nicht.

Der detaillierte Gesetzestext steht hier: www.bundesrecht.juris.de; ein Leitfaden zum Gesetz kann hier heruntergeladen oder bestellt werden: www.bmfsfj.de/Publikationen

Wann nutzt ein Individuelles Beschäftigungsverbot?

Es gibt Situationen, in denen die Schwangere zwar gesund ist, aber trotzdem ein Risiko für die Gesundheit von Mutter und Kind besteht, wenn sie wie gewohnt weiterhin arbeitet – das muss nicht daran liegen, dass die Arbeit gesundheitsgefährdend ist. Vorzeitige Wehen, Muttermundschwäche, besondere Rückenschmerzen oder ähnliche Beschwerden können ein Grund für ein individuelles Beschäftigungsverbot sein. Dieses wird vom Arzt per Attest erteilt, wenn zwar keine Erkrankung, aber eine zu große Belastung besteht.

Es ist also etwas anderes als eine Krankschreibung, die werdende Mama ist z.B. nicht ans Haus gefesselt, auch wenn sie nicht arbeiten geht. Das Attest soll unter anderem aussagen, ob das Beschäftigungsverbot jegliche Tätigkeit verbietet oder ob leichtere Arbeiten bzw. weniger Arbeitsstunden pro Tag okay sind. Es muss auch klarstellen, warum die Schwangere eine bestimmte Tätigkeit nicht ausführen soll. Sofern sie im Betrieb dann nicht anderweitig beschäftigt werden kann, darf sie bei vollem Gehalt zu Hause bleiben.

Österreich

In Österreich beginnt eine Schutzfrist mit absolutem Arbeitsverbot 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und dauert 8 Wochen nach der Geburt an. Bei Mehrlings- oder Frühgeburt verlängert sie sich um auf 12 Wochen nach der Geburt und wenn das Baby früher als erwartet kommt, verlängert sie sich um die Zahl der entsprechenden Tage bis zu maximal 16 Wochen nach der Geburt. Währenddessen wird von der zuständigen Sozialversicherung das Wochengeld in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdiensts der letzten 3 Kalendermonate gezahlt.

Es kann ab Beginn der 8. Woche vor der voraussichtlichen Geburt beantragt werden, dafür muss der Arbeitgeber eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung ausfüllen. Ein »vorgezogenes« Wochengeld gibt es, wenn vom Arzt ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot erteilt wird.

Während der Schwangerschaft bis 4 Wochen nach der Geburt, bzw. bis 4 Wochen nach Ablauf der Karenz (wenn die Karenz angetreten wird) besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz, jedoch nicht während einer Probezeit oder im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Kündigt ein Arbeitgeber, bevor er von der Schwangerschaft wusste, kann ihm innerhalb von 5 Tagen die ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft vorgelegt werden, um die Kündigung rückgängig zu machen.

Der gesamte Text des österreichischen Mutterschutzgesetzes hier: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung

Schweiz

In der Schweiz trat 2005 das neue Bundesgesetz über die Mutterschaftsentschädigung in Kraft. Seitdem besteht einheitlich ein Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub bis 98 Tage nach der Geburt. Beginnt eine Frau früher wieder zu arbeiten, verfällt der Anspruch, ansonsten erhalten Mamas 80 % ihres Lohns in Form von Taggeldern, höchstens aber 196 Fr. pro Tag.

Kantonale Bestimmungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge mit weitergehenden Lösungen bleiben daneben gültig. Alle Informationen über Berechtigung, Voraussetzungen, Höhe der Entschädigung und Geltendmachung stehen im Merkblatt 6.02 der Informationsstelle AHV/IV.

Im Arbeitsgesetz Art. 35a ist festgehalten, dass Mamas 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten dürfen. Während der Schwangerschaft sowie 16 Wochen nach der Geburt besteht Kündigungsschutz.

Die Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen: www.bsv.admin.ch/themen bietet einen Überblick über die Bestimmungen zur Mutterschaftsentschädigung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (www.seco.admin.ch/dokumentation) gibt ein Merkblatt über den Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft in der Schweiz heraus.

Beitrags-Ende